Neue Abgaberegeln für MDI-haltige Produkte; z.B. PU-Montageschaum
Stand: November 2010
Dieses Dokument finden Sie auch unter www.ihk-berlin24.de unter der Dok-Nr. 64434 Gemeinsames Merkblatt der IHK Berlin und der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz
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Ab 01.12.2010 gilt die Legaleinstufung „krebserzeugend Kategorie 3; R 40" für MDI und MDI-haltige Gemische mit einem Gehalt an MDl von 1% oder mehr. MDI (Methylendiphenyldiisocyanat) ist zum Beispiel in Dichtstoffen und Bauschäumen enthalten. Die MDI-haltigen Produkte sind ab 1. Dezember 2010 entsprechend zu kennzeichnen und dürfen nur noch unter strikten Anforderungen im Einzelhandel (zum Beispiel Baumärkte) verkauft werden.
Warum die neuen Vorschriften?
Mit Verordnung (EG) 790/2009 vom 10. August 2009 wurden unter anderem die Regelungen der 30. und 31. Anpassungsrichtlinien zur Stoffrichtlinie in den Anhang 6 der CLP-Verordnung (Verordnung EG 1272/2008) aufgenommen. Damit gilt ab 01.12.2010 die Legaleinstufung „krebs-erzeugend Kategorie 3; R 40" für MDI und MDI-haltige Gemische mit einem Gehalt an MDI von 1% oder mehr. Mit der neuen Legaleinstufung des Grundstoffs Methylendiphenyldiisocyanat (MDI) ergeben sich für die Inverkehrbringer/Hersteller und Vertreiber/Händler gemäß §§ 3 und 5 Chemi-kalienverbotsverordnung neue Pflichten.
Warum ist MDI gefährlich?
Die krebserzeugende Wirkung kann das MDI bei Kontakt mit der Haut und beim Einatmen entfalten. Außerdem wirkt MDI reizend auf die Haut, die Augen und die Atmungsorgane sowie sensibilisierend beim Einatmen und bei Hautkontakt. Nach dem Aushärten ist das MDI abreagiert und nicht mehr gefährlich. Nicht umgesetztes MDI reagiert langsam mit der Luftfeuchtigkeit zu einer unkritischen Verbindung.
Welche Kennzeichnung ist erforderlich?
Nach dem neuen CLP/GHS-Kennzeichnungssystem, das für Stoffe ab dem 01.12.2010 und für Gemische ab dem 01.06.2015 benutzt werden muss, lautet für Konzentrationen ab 1% bis 5% die Kennzeichnung GHS 08 (in Klammern „Signalwort“ und „Gefahrenhinweis“)
? H317 (Achtung! Kann allergische Hautreaktionen verursachen) ? H332 (Achtung! Gesundheitsschädlich bei Einatmen) ? H334 (Gefahr! Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen.) ? H351 (Achtung! Kann vermutlich Krebs erzeugen)
Hinweis: Die Kennzeichnung entsprechender Schäume nach dem alten Kennzeichnungssystem (für Gemische noch bis zum 01.06.2015 zulässig) lautet für Konzentrationen ab 1% bis 5% MDI: Xn (gesundheitsschädlich), R 40 und R42/43.
Chemikalienrecht
MDI
Methylendiphenyldiisocyanat
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Bisherige Kennzeichnung
Die neuen Gefahrenpiktogramme
Hinweis: Gleichzeitig ist der Eintrag unter Nummer 56 des Anhangs 17 der REACH-Verordnung (siehe VO (EG) 552/2009) zu beachten, mit welchem weitere besondere Kennzeichnungen und Anforderungen für das Inverkehrbringen von MDI-haltigen Gemischen, die den Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Gewichtsprozent enthalten, festgeschrieben werden. Die Sicherheitsdatenblätter für MDl und MDI-haltige Gemische sind entsprechend neu zu gestalten.
Welche zusätzlichen Regelungen ergeben sich für Händler?
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Polyurethanschäume (PU-Schäume oder Montageschäume) werden in vielen Bereichen auch der privaten Nutzung eingesetzt. Einige dieser Produkte enthalten als wichtige Komponente Methylendiphenyldiisocyanat (MDI) in Mengen über 1 Masseprozent. Ab dem 01.12.2010 sind für MDI-haltige Produkte die Pflichten nach §§ 3 und 5 Chemikalienverbotsverordnung (zum Beispiel Sachkunde, Informationspflicht, Selbstbedienungsverbot) zu berücksichtigen. Deshalb müssen für die Abgabe der MDI-haltigen Bau- und Montageschäume an den privaten Endverbraucher die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: ? Die Abgabe darf nicht an Erwerber erfolgen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 3 Chemikalienverbotsverordnung Absatz 1, Nummer 3). ? Die Abgabe im Einzelhandel darf nicht durch Automaten oder andere Formen der Selbstbedienung erfolgen (§ 4 Selbstbedienungsverbot Chemikalienverbotsverordnung). ? Der Abgebende informiert den Erwerber über die mit dem Verwenden des Stoffes oder der Zubereitung verbundenen Gefahren, die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen beim bestimmungsgemäßen Gebrauch und für den Fall des unvorhergesehenen Verschüttens oder Freisetzens sowie über die ordnungsgemäße Entsorgung (§ 3 Chemikalienverbots-verordnung (Absatz 1, Nummer 5). ? Es muss in jeder Betriebsstätte (Verkaufseinrichtung) eine Person vorhanden sein (§ 3 Chemikalienverbotsverordnung Absatz 2, die o die Sachkunde nach § 5 nachgewiesen hat, o die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und o mindestens 18 Jahre alt ist. ? Diese Person ist verantwortlich für die Abgabe unter der Berücksichtigung der beschriebenen Pflichten (§ 3 Chemikalienverbotsverordnung). ? Die Produkte müssen zusammen mit Einweghandschuhen verkauft werden.
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Chemikalienrecht
MDI
Methylendiphenyldiisocyanat
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Wichtiger Hinweis: Ein Verstoß gegen die Abgabe- und Kennzeichnungspflichten stellt nach dem Chemikalienrecht eine Ordnungswidrigkeit dar!
Exkurs: Erwerb der Sachkunde
Der Erwerb der Sachkunde (nach § 5 Chemikalienverbotsverordnung) erfolgt entweder durch eine erfolgreich abgelegte schriftliche Prüfung oder wird im Rahmen bestimmter Berufsausbildungen erlangt. Für die Zulassung zur Prüfung sind keine staatlich anerkannten Lehrgänge oder Fortbildungen erforderlich. Eine einschlägige Vorbereitung ist aber sinnvoll. Die Sachkundeprüfung nach § 5 Chemikalienverbotsverordnung ist in 4 Kategorien möglich: 1. umfassende Sachkundeprüfung Sie ist die Voraussetzung für das Inverkehrbringen aller gefährlicher Stoffe oder Zubereitungen. Ist Sachkunde geprüftes Personal in dieser Kategorie in ausreichender Anzahl über die gesamte Öffnungszeit bereits vorhanden, so ist eine erneute eingeschränkte, auf den Einzelstoff MDI bezogene Sachkundeprüfung nicht erforderlich. 2. eingeschränkte Sachkundeprüfung Sie ist die Voraussetzung für das Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen. Ausnahme: entsprechend gekennzeichnete Biozid-Produkte und Pflanzenschutzmittel. Ist Sachkunde geprüftes Personal in dieser Kategorie in ausreichender Anzahl über die gesamte Öffnungszeit bereits vorhanden, so ist eine erneute eingeschränkte, auf den Einzelstoff MDI bezogene Sachkundeprüfung nicht erforderlich. 3. eingeschränkte Sachkundeprüfung für Biozid-Produkte und Pflanzenschutzmittel Sie ist die Voraussetzung für das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten und Pflanzenschutzmitteln. Hier ist eine eingeschränkte, auf den Einzelstoff MDI bezogene Sachkundeprüfung erforderlich! 4. sonstige eingeschränkte Sachkundeprüfung Sie ist die Voraussetzung für das Inverkehrbringen der im Prüfungszeugnis einzeln genannten (maximal zwei) gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen. Im Freistaat Thüringen betraf das bisher ausschließlich Methanol und methanolhaltige Zubereitungen. Hier ist eine eingeschränkte, auf den Einzelstoff MDI bezogene Sachkundeprüfung erforderlich!
Tipps
Produktinformationen beachten
Wichtige weitere Informationen erhalten Sie auch beim Hersteller des Produkts über das Sicherheitsdatenblatt. Die Umstufung und die entsprechenden Maßnahmen gelten ab dem 01.12.2010.
Bei der Verwendung Schutzvorschriften beachten
Informationen zum Arbeiten mit Methylisocyanaten gibt es in der Technischen Regel für Gefahrstoffe „Isocyanate – Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen“ (TRGS 430), die sich allerdings auf reine Isocyanate bezieht. Viele Berufsgenossenschaften haben schon Hinweise
zum Arbeiten mit isocyanathaltigen Zubereitungen veröffentlicht. Allgemeine Informationen zu
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Chemikalienrecht
MDI
Methylendiphenyldiisocyanat
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krebserzeugenden, erbgutschädigenden oder fortpflanzungsgefährlichen Stoffen (KMR-Stoffe) und Arbeitschutz finden Sie beim IFA (Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung).
Entsorgung von restentleerten Kartuschen – Rücknahmesysteme nutzen
Die Verpackungsverordnung, insbesondere § 8 „Rücknahmepflichten für Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter“, legt fest, dass für gebrauchte und restentleerte Verkaufsverpackungen MDI-haltiger Produkte, wie zum Beispiel Bau- und Montageschäume in Druckgasbehältern, ein kostenloses Rücknahmesystem vorzuhalten ist. Diese Verpackungen sind einer stofflichen Verwertung zuzuführen und darüber ist ein entsprechender Nachweis zuführen. Quellen- & Autorenhinweis IHK Berlin, Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, IHK Südlicher Oberrhein, IHK Koblenz,
Links
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 Verordnung (EG) Nr. 790/2009 der Kommission vom 10. August 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 790/2009 vom 10. August 2009
Quelle: „© Europäische Gemeinschaften, http://eur-lex.europa.eu/“. Verbindlich ist ausschließlich das in den gedruckten Ausgaben des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlichte Gemeinschaftsrecht.“
Informationen, Hinweise und Rechtstexte unter:
www.baua.de Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin www.reach-clp-helpdesk.de REACH-CLP-Helpdesk der Bundesbehörden
Hinweis
Dieses Merkblatt erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann für die inhaltliche Richtigkeit keine Haftung übernommen werden.
Hinweis gemäß Batterieverordnung
Im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Batterien der Akkus oder mit der Lieferung von Geräten, die Batterien oder Akkus enthalten, sind wir verpflichtet, Sie gemäß der Batterieverordnung auf folgendes hinzuweisen:
Batterien und Akkus dürfen nicht in den Hausmüll gegeben werden. Sie sind zur Rückgabe gebrauchter Batterien und Akkus als Endverbraucher gesetzlich verpflichtet. Sie können Batterien nach Gebrauch in der Verkaufsstelle oder in deren unmittelbarer Nähe (z.B. in Kommunalen Sammelstellen oder im Handel) unentgeltlich zurückgeben. Sie können Batterien auch per Post an uns zurücksenden (baucenter-online24, CIN GmbH 10407 Berlin, Storkower Straße 115).
Batterien oder Akkus, die Schadstoffe enthalten, sind mit dem Symbol einer durchgekreuzten Mülltonne gekennzeichnet. In der Nähe zum Mülltonnensymbol befindet sich die chemische Bezeichnung des Schadstoffes. "CD“ steht für Cadmium, "Pb“ für = Blei und "Hg“ für Quecksilber.
Weitere Informationen: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit